Geschäftsordnung

Geschäftsordnung Landesvereinigung GRÜNE ALTE NRW       

§ 1 Präambel/Selbstverständnis

Die Landesvereinigung GRÜNE ALTE NRW ist die Selbstorganisation älterer GRÜNER und GRÜN naher Menschen im Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.

Sie setzt sich nach eigenem Ermessen mit Themen auseinander, die eine besondere Relevanz für ältere Menschen haben.

Die Landesvereinigung GA unterstützt die Gliederungen von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN NRW auf ihrer jeweiligen, politischen Gestaltungsebene bei der Gründung von Kreis-und Ortsgruppen der GRÜNEN ALTEN NRW.

Die GRÜNEN ALTEN nehmen im Land, in den Kommunen und Kreisen an spezifischen politischen Diskursen für ältere Menschen teil, und können als GRÜNE ALTE an Wahlen zu Beiräten für Senior*innen oder ähnlichen teilnehmen.

Diese Erklärung zum eigenen Selbstverständnis wird jährlich in der Mitgliederversammlung geprüft und fortgeschrieben.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW, welche das 60. Lebensjahr vollendet haben, frei. In begründeten Fällen kann von der Altersbestimmung abgewichen werden. Die Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist erwünscht, aber keine Voraussetzung für die aktive Mitarbeit in den Strukturen der Landesvereinigung GRÜNE ALTE NRW.  
  2. Mitglieder anderer Parteien, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, können nicht in der Landesvereinigung GA aktiv werden.
  3. Alle Mitglieder der Landesvereinigung GA sind wahl- und stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder den Ausschluss eines Mitglieds sowie durch eine Auflösung der Landesvereinigung.

§ 3 Mitgliederversammlung der Landesvereinigung

  1. Die Mitgliederversammlung der Landesvereinigung GA ist das oberste beschlussfassende Gremium der Landesvereinigung. Sie findet mindestens einmal jährlich am Rande der Delegiertenversammlung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW statt. Die Einladung erfolgt durch die Sprecher*innen mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung der Landesvereinigung GA wählt zwei Sprecher*innen und zwei Stellvertreter*innen. Die Amtszeit der Sprecher*innen beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Das Frauenstatut des Landesverbandes findet entsprechend Anwendung. 
  3. Am Anfang einer Mitgliederversammlung wird die Aufnahme neuer Mitglieder als Tagesordnungspunkt aufgerufen und über die Aufnahmen abgestimmt. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt mit einfacher Mehrheit, für den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Landesvereinigung ist eine 2/3 Mehrheit nötig. In Streitfragen ist das Landesschiedsgericht von BÜNDNIS 90/DIE  GRÜNEN NRW zuständig.
  4. Auf Verlangen von 20 Prozent der Mitglieder müssen die Sprecher*innen unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen.
  5. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
  6. Anträge an die Organe von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN NRW benötigen einen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung der Landesvereinigung.
  7. Mitgliederversammlungen der Landesvereinigung GA finden digital, hybrid, als auch in Präsenz statt.
  8. Die Sitzungen sind für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW öffentlich.
  9. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das der jeweils folgenden Versammlung zur Bestätigung vorgelegt wird.

§ 4  Sprecher*innen

  1. Weist der Landesverband der Landesvereinigung GA Mittel zu, verantworten die Sprecher*innen ihre korrekte Verwendung.
  2. Es ist Aufgabe der Sprecher*innen die Mitgliederliste, unter Beachtung des Datenschutzes, zu führen.
  3. Die jeweiligen Sprecher*innen teilen im Januar eines jeden Jahres dem geschäftsführenden Landesvorstand die jeweils amtierenden, gewählten Funktionsträger*innen (Sprecher*innen und gegebenenfalls Delegierte) mit Datum der Wahl und Dauer ihrer Amtszeit schriftlich mit. Ohne diese Meldung kann eine Kostenerstattung nicht erfolgen.

§ 5 Öffentlichkeitsarbeit

  1. Die Landesvereinigung GA betreibt keine eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Publikationen und Veröffentlichungen sind mit Einvernehmen des geschäftsführenden Landesvorstands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW möglich.
  2. Die Landesvereinigung hat die Möglichkeit auf die allgemeine Öffentlichkeit ausgerichtete Beschlüsse ihrer Mitgliederversammlung, beispielsweise die Unterzeichnung von Aufrufen, nach Genehmigung des geschäftsführenden Landesvorstandes zu veröffentlichen. 

§ 6 Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung und mögliche Änderungen treten durch Beschluss der Sitzung der Landesvereinigung in Kraft. Die Geschäftsordnung und ihre Veränderungen bedürfen der
  2. Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung der Landesvereinigung GA sowie die Bestätigung durch den Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW.